Abmahngefahr bei 0180-Nummern
Zum 01.03.2010 trat eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft, mit der die Informationspflichten für die Verwendung von 0180-Nummern erweitert werden. Wer diese Änderungen nicht beachtet, begibt sich in die große Gefahr von Abmahnungen und Bußgeldern. Welche Änderungen müssen beachtet werden?
Die kostenpflichtigen 0180-Nummern werden von Onlinehändlern gerne und oft genutzt. Die Preise für diese Telefonnummern sind von der Bundesnetzagentur festgelegt. Bisher galt das aber nur für die Kosten aus dem deutschen Festnetz. Rief ein Kunde jedoch von einem Mobiltelefon aus an, waren damit erheblich höhere Kosten verbunden.
Diese Nummern wurden nun zunächst zum 1. März von „Geteilte-Kosten-Dienste“ in „Service-Dienste“ umbenannt.
Preisregulierung
Je nachdem, welche Ziffer nach der Vorwahl (0180) folgt, ist festgelegt, wie viel der Anrufer pro Minute bzw. pro Anruf zahlen muss
Nummernteilbereich | Festnetzpreis ct/min |
Festnetzpreis ct/Anruf |
Bisher reichte es, zum Beispiel neben eine 0180-5-Nummer zu schreiben: „14 ct/min aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunkpreise ggf. abweichend“.
Seit dem 01.03.2010 müssen Verwender dieser Telefonnummern aber nicht mehr darauf hinweisen, dass Mobilfunkpreise abweichend sind, sondern müssen explizit den Mobilfunkhöchstpreis angeben. Dieser wurde ebenfalls durch die Bundesnetzagentur festgelegt und beträgt für alle Nummern 42 ct/min.
Der Hinweis im oben genannten Beispiel muss seit dem 01.03.2010, also lauten:
„14 ct/min aus dem deutschen Festnetz. Mobilfunkhöchstpreis: 42 ct/min.“